1.2. A._____ erschien am 21. Oktober 2021 rechtzeitig zur Hauptverhandlung. Er weigerte sich allerdings, eine Gesichtsmaske zu tragen, weshalb Gerichtspräsident B._____ ihn nicht zur Hauptverhandlung zuliess. Mit am gleichen Tag erlassener Verfügung erkannte Gerichtspräsident B._____, dass das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben werde. Die Verfahrenskosten von Fr. 575.00 wurden A._____ auferlegt und es wurde A._____ keine Entschädigung zugesprochen.