1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Q._____ verurteilte A._____ mit Strafbefehl ST.2021.2931 vom 5. Mai 2021 wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Co- vid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), nachdem er (unbestrittenermassen) am 19. März 2021 in einem Einkaufszentrum keine Gesichtsmaske getragen hatte, zu einer Busse von Fr. 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) sowie zur Übernahme der Kosten von Fr. 300.00. Gegen diesen ihm am 11. Mai 2021 zugestellten Strafbefehl erhob A._____ mit Eingabe vom 17. Mai 2021 Einsprache.