Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.260 (STA.2021.690) Art. 343 Entscheid vom 31. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigter B._____, Bezirksgericht Q._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des gegenstand Kantons Aargau vom 2. August 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Q._____ verurteilte A._____ mit Strafbefehl ST.2021.2931 vom 5. Mai 2021 wegen Widerhandlung gegen die Verord- nung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Co- vid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), nachdem er (un- bestrittenermassen) am 19. März 2021 in einem Einkaufszentrum keine Gesichtsmaske getragen hatte, zu einer Busse von Fr. 100.00 (Ersatzfrei- heitsstrafe 1 Tag) sowie zur Übernahme der Kosten von Fr. 300.00. Gegen diesen ihm am 11. Mai 2021 zugestellten Strafbefehl erhob A._____ mit Eingabe vom 17. Mai 2021 Einsprache. Nach der am 9. August 2021 von der Staatsanwaltschaft Q._____ vorge- nommenen Überweisung des Strafbefehls samt Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Q._____ wurde A._____ am 17. August 2023 von B._____, Präsident des Bezirksgerichts Q._____, zur Hauptverhandlung auf den 21. Oktober 2021 vorgeladen. 1.2. A._____ erschien am 21. Oktober 2021 rechtzeitig zur Hauptverhandlung. Er weigerte sich allerdings, eine Gesichtsmaske zu tragen, weshalb Ge- richtspräsident B._____ ihn nicht zur Hauptverhandlung zuliess. Mit am gleichen Tag erlassener Verfügung erkannte Gerichtspräsident B._____, dass das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben werde. Die Verfahrenskosten von Fr. 575.00 wur- den A._____ auferlegt und es wurde A._____ keine Entschädigung zuge- sprochen. 1.3. Auf Beschwerde von A._____ wurde diese Verfügung mit Entscheid SBE.2021.61 des Vizepräsidenten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Februar 2022 in teilweiser Gutheissung derselben aufgehoben und die Sache zum materiellen Ent- scheid an Gerichtspräsident B._____ zurückgewiesen. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 12. November 2021 erstattete A._____ bei der Staatsan- waltschaft Q._____ gegen Gerichtspräsident B._____ im Zusammenhang mit der ihm verweigerten Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 21. Ok- tober 2021 Strafanzeige wegen Nötigung und Diskriminierung. Dieses Ver- fahren wurde mit Verfügung vom 24. November 2021 von der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau übernommen. -3- 2.2. Am 2. August 2023 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass diese Strafsache nicht an die Hand ge- nommen werde. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 31. August 2023 erhob A._____ bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts gegen die ihm am 22. August 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 2. August 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, diese sei auf- zuheben. 3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen mit dem Beschwerdeführer am 27. September 2023 zugestellter Verfügung vom 19. September 2023 einverlangte Sicherheit von Fr. 800.00 für allfäl- lige Kosten des Beschwerdeverfahrens bezahlte der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2023. 3.3. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die vorliegende Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist folglich einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind, d. h. wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Diese Prognose -4- geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser An- fangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung auf- grund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), genügt nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSS- HARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf somit nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind – ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2013 vom 29. August 2013 E. 2). Anders als in Art. 319 StPO, wo die Gründe für die Einstellung des Verfah- rens aufgelistet sind, nennt Art. 310 StPO Rechtfertigungsgründe nicht. Al- lerdings besteht auch bei einem tatbestandsmässigen Verhalten, das – etwa aufgrund einer Amtspflicht – offenkundig erlaubt oder gar geboten ist, kein Anlass, eine Untersuchung zu eröffnen. Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf deshalb auch dann erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungs- grund besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 5a zu Art. 310 StPO). 2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Nichtanhandnah- meverfügung, wie bereits das Obergericht in seinem Beschwerdeentscheid vom 4. Februar 2022 im Verfahren gegen den Beschwerdeführer ausge- führt habe, habe der Beschuldigte am 21. Oktober 2021, als er den Be- schwerdeführer ohne Gesichtsmaske nicht zur Hauptverhandlung zugelas- sen habe, eine sitzungspolizeiliche Massnahme nach Art. 63 StPO getrof- fen. Hierfür sei der Beschuldigte zuständig gewesen. Die Massnahme habe sich auf die von der Justizleitung der Aargauer Gerichte erlassene Rege- lung gestützt und sei zum Schutze der Gesundheit und der Sicherheit der anderen anwesenden Personen notwendig gewesen. Gemäss Art. 6 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der am 21. Oktober 2021 gelten- den Version hätten Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Ein- richtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen müssen. Eine Aus- nahme habe lediglich für auftretende Personen, namentlich Rednerinnen und Redner, bestanden. Da der Beschwerdeführer auf dem Weg in den Gerichtssaal jedoch weder von der Maskentragpflicht nach Art. 6 Abs. 2 lit. e der Covid-19-Verordnung besondere Lage entbunden gewesen sei -5- noch eine andere gesetzlich vorgesehene Ausnahme von der Maskentrag- pflicht vorgelegen habe, habe der Beschuldigte rechtmässig gehandelt, da er die Gesundheit und Sicherheit anderer anwesenden Personen und somit höherwertige Rechtsgüter geschützt habe. Das angezeigte Verhalten er- weise sich damit als rechtmässig. Es sei zudem offensichtlich, dass keine Diskriminierung vorliege, habe der Beschuldigte dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Verhandlung doch weder wegen seiner Rasse, Eth- nie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert. 2.3. Mit Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, indem die Oberstaatsanwalt- schaft vorbringe, dass der Beschuldigte die Gesundheit und Sicherheit an- derer anwesenden Personen und somit höherwertige Rechtsgüter ge- schützt habe, gehe sie davon aus, dass von ihm zu diesem Zeitpunkt eine Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit für andere Personen ausge- gangen sei. Diese Unterstellung werde weder mit Beweisen unterlegt noch argumentativ ausgeführt. Er sei über die gesamte Zeit der Corona-Mass- nahmen nie positiv getestet worden und nie krank gewesen. Dem Beschul- digten sei es einzig und allein um das Tragen der Maske gegangen und nicht um die Gesundheit von anderen Personen, da er andere praktikable Lösungen nicht zugelassen habe. Das Tragen der Maske sei nicht verhält- nismässig gewesen, weshalb der Beschuldigte ihn einem Gesichtsverhül- lungszwang ausgesetzt habe. Dies erfülle den Straftatbestand der Nöti- gung. Die Oberstaatsanwaltschaft behaupte weiter, dass er nicht von der Maskenpflicht entbunden gewesen sei. Diese Frage hätte an der Gerichts- verhandlung vom 21. Oktober 2021 geklärt werden müssen. Damit gelte die Unschuldsvermutung. Dass ihm (bereits) vor der Verhandlung unter- stellt worden sei, er hätte keine besonderen Gründe genannt, komme einer Vorverurteilung gleich. Im Entscheid SBE.2021.61 vom 4. Februar 2022 habe das Obergericht bestätigt, dass der Beschuldigte ihm das rechtliche Gehör verweigert habe, indem er ihn nicht zur Verhandlung zugelassen habe. Der Beschuldigte habe ihm also nicht nur gedroht, sondern seine Drohung mit einer widerrechtlichen Aktion in Tat umgesetzt. Das Oberge- richt habe ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf eine Wiederholung der Hauptverhandlung und es sei aufgrund der Akten zu entscheiden. Ihm sei damit verunmöglicht worden, seine besonderen Ausnahmegründe gegen die Maskenpflicht direkt vor Gericht vorzubringen. Es werde weiter auf das vor dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, gegen ihn hän- gige Strafverfahren SST.2022.158 verwiesen, worin es um den Vorwurf gehe, dass er am 19. März 2021 im Einkaufszentrum C._____ in R._____ trotz entsprechender Pflicht vorsätzlich keine Gesichtsmaske getragen ha- ben solle. Dieses Verfahren sei derzeit wegen eines vor Bundesgericht hängigen Strafverfahrens sistiert, welches für den Ausgang des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens von entscheidender Bedeu- tung sei. Vorliegend müsse es sich analog verhalten. Ein Freispruch im bundesgerichtlichen Verfahren müsse unmittelbar zu einer Verurteilung -6- des Beschuldigten führen. Schliesslich behaupte die Oberstaatsanwalt- schaft lapidar, es sei offensichtlich, dass er nicht wegen seiner Religion diskriminiert worden sei. Offensichtliche Beweise bleibe sie aber schuldig. Sie habe nicht geprüft, welche Glaubensrichtung ihm das Verhüllen des Gesichts verbiete. 3. 3.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts und herrschender Lehre in- diziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung – entgegen den allgemei- nen Grundsätzen – die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden. Rechtswidrig ist eine Nötigung nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (statt vieler BGE 129 IV 6 E. 3.4, 141 IV 437 E. 3.2.1; VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 56 f. zu Art. 181 StGB m.w.H.). 3.2. 3.2.1. Im Entscheid SBE.2021.61 vom 4. Februar 2022, welcher unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, hielt der Vizepräsident der Beschwerdekam- mer in Strafsachen u.a. Folgendes fest: 4.2. Indem der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ den Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, eine Maske zu tragen, nicht zur Hauptver- handlung zuliess, hat er eine sitzungspolizeiliche Massnahme nach Art. 63 StPO getroffen, für die er als Verfahrensleiter zuständig war, wobei er diese Massnahme unmittelbar vor der Hauptverhandlung und im Gerichts- gebäude (in unmittelbarer Nähe des Gerichtssaals) traf. Er hat den Be- schwerdeführer vorher persönlich über seine Pflicht zum Tragen einer Maske informiert und ihm mitgeteilt, dass er ansonsten nicht zur Verhand- lung zugelassen werden könne. Dies entspricht einer Verwarnung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StPO, nachdem der Beschwerdeführer schon mit der Vorladung mit einem Merkblatt über die Maskenpflicht (vgl. Beilage zur Vernehmlassung) informiert worden war. 4.3 Die Justizleitung hat als Reaktion auf die Corona-Pandemie generell- abstrakte Regelungen zur Durchführung von Gerichtsverhandlungen an den Aargauer Gerichten erlassen und diese regelmässig der aktuellen Si- -7- tuation angepasst (vgl. Beschwerdebeilage). Die damals am Bezirksge- richt Q._____ geltende Maskenpflicht stützte sich auf diese Regelungen. Sie waren auf der Webseite der Aargauer Gerichte abrufbar und dem Be- schwerdeführer bekannt. Die Regelung bezüglich Maskenpflicht lautete: " […] Im Eingangsbereich der Gerichte sowie während den Gerichtsver- handlungen bzw. in den Gerichtssälen gilt eine generelle Masken- pflicht. Ausgenommen davon sind Mitglieder der Gerichtsbesetzung und Verfahrensbeteiligte, wenn sie sich mündlich in Verhandlungen äussern, jemanden befragen oder selbst befragt werden. […]" Diese Regelung schützt die Gesundheit der anwesenden Personen (seien es Gerichtsmitglieder, Verfahrensbeteiligte oder Zuschauer), da Masken das Risiko einer Corona-Ansteckung vermindern. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde sinngemäss (mit Verweis auf Programmier- sprache) darauf hin, er habe diese Regelung so verstanden, dass Verfah- rensbeteiligte, welche sich (zu irgendeinem Zeitpunkt) in der Verhandlung mündlich äusserten, von der Maskenpflicht generell ausgenommen seien. Eine rein am Wortlaut dieser Regelung orientierte Auslegung lässt diesen Schluss zu, jedoch besteht der Zweck der Ausnahme darin, dass eine Per- son, die spricht, aufgrund ihrer Mimik ohne Maske grundsätzlich besser verstanden wird. Dieser Zweck wurde dem Beschwerdeführer vor Ort vom Gerichtspräsidenten erläutert (vgl. Vernehmlassung). Da das Anste- ckungsrisiko, welches von Personen ausgeht, die sich an der Verhandlung mündlich äussern, grundsätzlich nicht kleiner ist als jenes, welches von den anderen Personen ausgeht, beschränkt sich die Ausnahme auf den Zeitraum, in welcher die entsprechenden Personen in der Verhandlung das Wort haben und entbindet sie in der restlichen Zeit (insbesondere auch während der Wartezeit im Eingangsbereich) nicht von der Maskenpflicht. 4.4 Der Beschwerdeführer berief sich gegenüber dem Gerichtspräsidenten für seine Behauptung, dass er keine Maske tragen müsse, auf "besondere Gründe", ohne diese ihm gegenüber oder mit der Beschwerde zu spezifi- zieren, ausser dass es sich ausdrücklich nicht um medizinische Gründe handelte. Infolgedessen ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm das Tragen ei- ner Maske nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre. 4.5 Indem der Gerichtspräsident den Beschwerdeführer ohne Maske nicht zur Hauptverhandlung zuliess, hat er die Gesundheit und damit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StPO auch die Sicherheit der anderen anwesenden Perso- nen geschützt. Wenn es der Verfahrensleitung nach Art. 63 Abs. 2 StPO zusteht, Personen nach einer Verwarnung nötigenfalls aus dem Verhand- lungsraum zu weisen, muss es ihr auch möglich sein, Personen, welche die Gesundheit der anderen anwesenden Personen willkürlich gefährden, nach einer vorgängigen Verwarnung den Zutritt zum Verhandlungsraum gar nicht erst zu gewähren. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ohne Maske die Teilnahme an der Hauptverhandlung verwehrt hat. Gestützt auf diese Erwägungen steht ohne weiteres fest, dass der Beschul- digte nicht rechtswidrig, sondern gestützt auf Art. 63 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage und der Regelung der -8- Justizleitung der Gerichte Kanton Aargau [Regelung] vielmehr rechtmässig gehandelt hat. Dabei ist nicht wesentlich, ob vom Beschwerdeführer tatsächlich eine Ge- fahr ausging, d.h. ob er tatsächlich erkrankt war. Wäre dem so gewesen, hätte er gar nicht erst zur Verhandlung erscheinen dürfen, was sich der Regelung entnehmen lässt. Dass die Übertragung von Coronaviren bereits vor dem Auftreten von eigentlichen Krankheitssymptomen möglich ist, ist genauso allgemein bekannt wie die Tatsache, dass eine Covid-19-Erkran- kung gänzlich symptomfrei durchlebt werden kann, was an der Anste- ckungsgefahr aber nichts ändert. Folglich galt jede Person als potentiell ansteckend und damit einhergehend als mögliche Gefährdung für andere Personen, weshalb die Maskenpflicht eben auch eine generelle (und nicht individuelle) war. Weshalb das Tragen einer Gesichtsmaske "angesichts der Situation" im konkreten Fall nicht verhältnismässig gewesen sein soll, begründet der Be- schwerdeführer (wiederum) nicht. Soweit der Beschwerdeführer weiter die Verhältnismässigkeit der Regelung im Allgemeinen in Frage stellt, ist dar- auf nicht weiter einzugehen. Im Streit steht vorliegend nicht die Regelung an sich, sondern die vom Beschuldigten gestützt auf die Regelung und Art. 63 StPO getroffene konkrete Anordnung, d.h. der Ausschluss des Be- schwerdeführers von der Hauptverhandlung, weil er keine Gesichtsmaske tragen wollte. Die Rüge des Beschwerdeführers, die verlangte "Gesichts- verhüllung" schränke seine persönliche Freiheit ein, trifft zwar zu, war aber zulässig, weil sich der Beschuldigte hierfür auf eine gesetzliche Grundlage berufen konnte und die Einschränkung im öffentlichen Interesse erlassen worden sowie verhältnismässig war. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Gründe, weshalb er von einer Maskenpflicht entbunden sei, genau an dieser Gerichtsverhandlung hätten geklärt werden sollen. Auch dieser Einwand sticht nicht. Geht es darum, mögliche Ansteckungen zu verhindern, ist offensichtlich, dass Gründe für einen Maskendispens vor der Verhandlung zu erklären gewe- sen wären. Der Beschwerdeführer hat dies offensichtlich nicht getan (vgl. den bereits erwähnten Entscheid SBE.2021.61 E. 4.4). Der Beschwerde- führer scheint zudem der Auffassung zu sein, dass der Ausgang des von ihm gegen den Beschuldigten in Gang gesetzten Strafverfahrens vom Aus- gang des gegen ihn geführten Strafverfahrens abhängt. Auch mit dieser Ansicht liegt er falsch. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 19. März 2021 um 14.55 Uhr im Einkaufszentrum C._____ in R._____ vorsätzlich keine Gesichtsmaske getragen, ohne unter eine Ausnahme von Art. 3a Abs. 1 oder Art. 3b Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage zu fallen. Die vorliegend in Frage stehende Maskenpflicht gründet aber in Art. 63 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage und der erwähnten Regelung der Justizleitung der Gerichte Kanton Aargau. -9- Schlussendlich wäre dem Beschuldigten selbst für den Fall, dass sich zei- gen sollte, dass die Regelung bzw. sämtliche dieser Regelung zugrunde- liegenden rechtlichen Grundlagen nicht rechtens waren, strafrechtlich nichts vorzuwerfen, da er sich auf Art. 14 StGB berufen könnte. Das von ihm verlangte Tragen einer Maske war in Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Ver- ordnung besondere Lage verankert und mit der Regelung der Justizleitung der Gerichte Kanton Aargau konkret umgesetzt worden. Der Beschuldigte war nicht verpflichtet, diese Vorgaben auf ihre Verfassungs- und Gesetz- mässigkeit hin zu überprüfen (BGE 100 Ib 13 E. 4b; ANDREAS DONATSCH/ GUNHILD GODENZI/BRIGITTE TAG, Strafrecht I, 10. Aufl. 2022, S. 258). Dies umso weniger, als das von ihm verlangte Tragen einer Maske im Gerichts- gebäude, also in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten, in dieser Zeit fast schon weltweiter Standard war. Mit Hinweis auf den Entscheid SBE.2021.61 führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm der Beschuldigte das rechtliche Gehör verweigert habe, in- dem er ihn nicht zur Verhandlung zugelassen habe. Der Fall sei daher an diesen zurückgewiesen worden. Der Beschuldigte habe somit nicht nur ge- droht, sondern seine Drohung mit einer widerrechtlichen Aktion in Tat um- gesetzt. Mit dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass der Vizepräsident der Beschwerdekammer in Strafsachen im erwähnten Entscheid in E. 4.5 erwog, es sei nicht zu beanstanden, dass der Beschul- digte dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Hauptverhandlung ohne Maske verwehrt habe. 3.2.2. Der Beschwerdeführer ist schliesslich weiterhin der Ansicht, dass er wegen des Ausschlusses von der Hauptverhandlung i.S.v. Art. 261bis Abs. 5 StGB diskriminiert worden sei. Die Oberstaatsanwaltschaft habe nicht geprüft, welche Glaubensrichtung ihm das Verhüllen des Gesichts verbiete. Wie bereits die Oberstaatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung erwog, hat der Beschuldigte den Beschwerdeführer nicht wegen seiner Re- ligion von der Verhandlung ausgeschlossen, sondern weil er sich weigerte, eine Maske zu tragen. Da der Beschwerdeführer keine Gründe für seine Weigerung, eine Maske zu tragen, nannte, ist bereits deshalb auszu- schliessen, dass der Beschuldigte ihn wegen seiner Religion von der Ver- handlung ausgeschlossen hat. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet. Sie ist deshalb – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Einholung von Stellungnahmen der Oberstaatsanwaltschaft und des Be- schuldigten – abzuweisen. - 10 - 5. 5.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem un- terliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 5.2. Dem Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungs- pflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädi- gung zuzusprechen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 31.00, zusammen Fr. 1'031.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleis- teten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, so dass der Beschwerdeführer noch Fr. 231.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen - 11 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 31. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber