3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'464.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] -9- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)