Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'320.00. Zusätzlich sind pauschale Auslagen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3 % des Honorars (Fr. 39.60) sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 % (auf dem Betrag von Fr. 1'359.60) zu berücksichtigen, womit sich eine Entschädigung von (gerundet) Fr. 1'464.00 ergibt, die aus der Staatskasse zu bezahlen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 97.00, zusammen Fr. 1'097.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.