Wie dargelegt, ist die Entschädigung nach dem Stundenaufwand zu bemessen. Da der Verteidiger keine Kostennote eingereicht hat, ist die angemessene Entschädigung von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ermessensweise festzulegen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeantwort des Verteidigers inklusive Deckblatt, Anträge sowie Schlussformel mit Unterschrift und Beweismittelverzeichnis elf Seiten umfasst. Zu berücksichtigen ist zudem der Aufwand für Aktenstudium und Instruktion. Bei dieser Sachlage erscheint ein Aufwand von sechs Stunden angemessen. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt.