Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Der Beschwerdeführer verlangte die Anhandnahme des Strafverfahrens hinsichtlich des Tatbestands der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB. Bei diesem Tatbestand handelt es sich um ein Offizialdelikt, weshalb der Beschuldigte aus der Staatskasse zu entschädigen ist. 3.3. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Nach § 9 Abs. 2bis -8-