Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, es liege eine Täuschung im Rechtsverkehr vor. Ein Schuldspruch des Beschuldigten ist damit unwahrscheinlich und es sind keine weiteren Untersuchungshandlungen erforderlich. Der Beschwerdeführer würde bei einer Einvernahme durch die Beschwerdegegnerin mutmasslich aussagen, er habe den Beschuldigten nicht zu den Vertragsabschlüssen ermächtigt, was am Resultat nichts zu ändern vermöchte. Demgemäss hat die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu Recht gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO eingestellt.