So musste für den "Verkäufer" leicht erkennbar sein, dass mit dem im Jahr […] geborenen Beschuldigten eine […]-jährige und nicht eine unter 30-jährige Person, für welche die Aktion angeboten wurde, vor ihm stand. Zudem durfte er auch nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Beschuldigte zur Vertretung des Beschwerdeführers und zum Abschluss von Verträgen in dessen Namen ermächtigt war. Dass der Beschuldigte eine Vollmacht vorgelegt hätte, wird jedenfalls von keiner Seite behauptet. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, es liege eine Täuschung im Rechtsverkehr vor.