42). Insofern ist eine Absicht seitens des Beschuldigten, die Unterschrift des Beschwerdeführers zu fälschen, zu verneinen. Der Beschuldigte gab zudem an, der "Verkäufer" habe gewusst, dass nicht der Beschwerdeführer vor ihm stehe, dass er aber die Verträge in dessen Name abschliesse (act. 41). Auch diese Ausführungen erscheinen plausibel. So musste für den "Verkäufer" leicht erkennbar sein, dass mit dem im Jahr […] geborenen Beschuldigten eine […]-jährige und nicht eine unter 30-jährige Person, für welche die Aktion angeboten wurde, vor ihm stand.