Diese Darstellung erscheint insofern glaubhaft, als der Beschuldigte – wie sich aus den Verträgen sowie dem Unterschriftenvergleich (UA act. 11-15 und act. 36) ergibt – mit dem ausgeschriebenen Namen "A." anstatt mit der leicht nachahmbaren Unterschrift des Beschwerdeführers, die ihm aufgrund der ihm zugänglichen Kopie der Ausweispapiere bekannt war, unterzeichnet hatte (UA act. 40 und -7-