2.4. Der Beschuldigte gab an, vom Beschwerdeführer zum Vertragsabschluss ermächtigt worden zu sein und dessen Unterschrift nicht gefälscht bzw. nachgeahmt zu haben. Er habe den Beschwerdeführer im Vorfeld der Vertragsabschlüsse gebeten, die Verträge für ihn abzuschliessen, da bei der E. ein Angebot für unter 30-Jährige angeboten worden sei. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er eine Kopie seines Ausweises mitnehmen und selbst unterschreiben solle (act. 40 f.). Diese Darstellung erscheint insofern glaubhaft, als der Beschuldigte – wie sich aus den Verträgen sowie dem Unterschriftenvergleich (UA act.