2. 2.1. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, wäre die Beschwerde im Übrigen auch bei Vorliegen der Beschwerdelegitimation abzuweisen. 2.2. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.