Inwiefern der Beschwerdeführer durch die behauptete Straftat in seinen Rechten (in finanzieller oder anderer Hinsicht) unmittelbar verletzt worden sein soll, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Unter diesen Umständen wäre es am Beschwerdeführer gelegen, in der Beschwerde darzulegen, inwiefern er konkret und unmittelbar geschä- -5- digt worden sein soll. Dieser Obliegenheit ist er indessen nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer ist damit nicht zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.