Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den privatrechtlichen Regeln ein Vertretener, für den der Vertreter ohne Vollmacht gehandelt hat (was gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers der Fall sein soll), vertraglich nicht gebunden ist (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 11. Aufl. 2020, Rz. 1380). Inwiefern der Beschwerdeführer durch die behauptete Straftat in seinen Rechten (in finanzieller oder anderer Hinsicht) unmittelbar verletzt worden sein soll, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich.