Der Beschuldigte gab mehrfach zu Protokoll, dem Beschwerdeführer sei kein finanzieller Schaden entstanden, da er (der Beschuldigte) sämtliche Rechnungen beglichen habe. Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass die Verträge unterdessen (teilweise) durch die E. aufgelöst worden bzw. abgelaufen sind, was vom Beschuldigten bestätigt wird (vgl. UA act. 31–35 und 41). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den privatrechtlichen Regeln ein Vertretener, für den der Vertreter ohne Vollmacht gehandelt hat (was gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers der Fall sein soll), vertraglich nicht gebunden ist (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht