Im Rahmen seiner Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau führt der Beschwerdeführer lediglich aus, er sei "von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen" und somit beschwerdelegitimiert (Gerichtsakten [GA] act. 6). Der Beschwerdeführer führte in der Strafanzeige vom 22. August 2022 selbst aus, als Rechnungssteller (recte: Rechnungsadressat) sei in den Verträgen der Beschuldigte aufgeführt (UA act. 6). Der Beschuldigte gab mehrfach zu Protokoll, dem Beschwerdeführer sei kein finanzieller Schaden entstanden, da er (der Beschuldigte) sämtliche Rechnungen beglichen habe.