3.4. Der Beschuldigte beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 7. März 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und – im Falle der Gutheissung der Beschwerde – die Ernennung von Rechtsanwalt Samuel Egli zu seinem amtlichen Verteidiger. 3.5. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 3. April 2023 Stellung zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO.