Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.25 (STA.2022.3279) Art. 197 Entscheid vom 21. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Gall Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Samuel Egli, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom gegenstand 20. Dezember 2022 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 22. August 2022 reichte A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Strafanzeige gegen B. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verdachts auf mehrfache bzw. wiederholte Urkundenfälschung und allfällige weitere De- likte ein. Der Beschwerdeführer warf dem Beschuldigten vor, am 27. März 2020 mit dem Telekommunikationsanbieter E. fünf Verträge mit einer Min- destvertragsdauer von 24 Monaten für fünf Handys der Marke Samsung Galaxy S10 125 GB im Namen des Beschwerdeführers abgeschlossen zu haben. Der Beschuldigte sei dazu vom Beschwerdeführer nicht ermächtigt gewesen. 2. Die Beschwerdegegnerin stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldig- ten mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO ein. Diese Einstellungsverfügung wurde am 22. Dezember 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 10. Januar 2023 zugestellte Einstellungsverfügung er- hob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2023 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 20. Dezember 2022 sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das gegen den Be- schuldigten angehobene Verfahren fortzusetzen, so einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin beziehungsweise der Staatskasse des Kantons Aargau." 3.2. Die Verfahrensleiterin forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Januar 2023 auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1’000.00 zu leisten. Der Beschwerdeführer leistete die Sicherheit am 9. Februar 2023, nachdem ihm die Verfügung am 7. Februar 2023 zu- gestellt worden war. 3.3. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Feb- ruar 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- 3.4. Der Beschuldigte beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 7. März 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungs- folgen und – im Falle der Gutheissung der Beschwerde – die Ernennung von Rechtsanwalt Samuel Egli zu seinem amtlichen Verteidiger. 3.5. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 3. April 2023 Stellung zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO. 1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Person, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Privatklägerschaft ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO Partei. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Per- son, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Trä- ger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitge- schützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individual- rechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Neben- zweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar be- einträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafpro- zessrechts (BGE 148 IV 170 E. 3.2 m.w.H.). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei -4- hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihr rechtlich ge- schütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1). 1.2.2. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicher- heit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilneh- mern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkundenfäl- schung auch private Interessen des Einzelnen, soweit das Fälschungsde- likt sich auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.4.1 m.w.H.). 1.2.3. Vorliegend wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, dieser habe unter Verwendung der ihm zugänglichen Ausweiskopie des Beschwerde- führers und Fälschung seiner Unterschrift mehrere Verträge mit der E. ab- geschlossen (Untersuchungsakten [UA] act. 6; vgl. auch Gerichtsakten [GA] act. 7). Inwiefern die soeben erwähnten Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein sollen, legt der Beschwerdeführer indessen nicht konkret dar. Im Rahmen seiner Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau führt der Beschwerdeführer lediglich aus, er sei "von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen" und somit beschwerdelegitimiert (Gerichtsakten [GA] act. 6). Der Beschwerdeführer führte in der Strafanzeige vom 22. August 2022 selbst aus, als Rechnungs- steller (recte: Rechnungsadressat) sei in den Verträgen der Beschuldigte aufgeführt (UA act. 6). Der Beschuldigte gab mehrfach zu Protokoll, dem Beschwerdeführer sei kein finanzieller Schaden entstanden, da er (der Be- schuldigte) sämtliche Rechnungen beglichen habe. Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass die Verträge unterdessen (teilweise) durch die E. aufgelöst worden bzw. abgelaufen sind, was vom Beschuldigten bestätigt wird (vgl. UA act. 31–35 und 41). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den privatrechtlichen Regeln ein Vertretener, für den der Vertreter ohne Vollmacht gehandelt hat (was gemäss Ausführungen des Beschwer- deführers der Fall sein soll), vertraglich nicht gebunden ist (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 11. Aufl. 2020, Rz. 1380). Inwiefern der Beschwerdeführer durch die behauptete Straftat in seinen Rechten (in finanzieller oder anderer Hin- sicht) unmittelbar verletzt worden sein soll, ist nicht ohne Weiteres ersicht- lich. Unter diesen Umständen wäre es am Beschwerdeführer gelegen, in der Beschwerde darzulegen, inwiefern er konkret und unmittelbar geschä- -5- digt worden sein soll. Dieser Obliegenheit ist er indessen nicht nachgekom- men. Der Beschwerdeführer ist damit nicht zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2. 2.1. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, wäre die Beschwerde im Übrigen auch bei Vorliegen der Beschwerdelegitimation abzuweisen. 2.2. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgrün- de bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teil- weise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen den Beschuldigten in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung des Beschuldigten und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint. Dies bedeutet, dass auch in denjenigen Fällen Anklage zu erheben ist, in denen die Waagschalen von "schuldig oder unschuldig" ungefähr gleich stehen, insbesondere bei schweren Delikten. Anklage ist auf jeden Fall zu erheben, wenn eine Ver- urteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Die Staatsanwalt- schaft hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich der Beschuldigte einer ihm zur Last gelegten Tat schuldig gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es recht- fertigen, das Verfahren weiterzuführen. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu be- achten (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 ff. zu Art. 319 StPO; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 sowie BGE 138 IV 186 E. 4.1). Stehen sich gegensätzliche Aussagen (der Parteien) gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel An- -6- klage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-De- likte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vor- liegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Straf- kläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aus- sagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Ein- bezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Das Verfahren ist ausserdem einzustellen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO), d.h. wenn das untersuchte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den Tatbestand einer Straf- norm erfüllen würde. Eine Einstellung kann erfolgen, wenn ein Tatbestands- element ganz offensichtlich nicht gegeben ist (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 19 zu Art. 319 StPO). Bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben. Gleiches gilt, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind vom Strafgericht zu entscheiden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 20 zu Art. 319 StPO). 2.3. Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkun- det oder beurkunden lässt, oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Weiter ist erforderlich, dass der Täter mit Täuschungs- sowie Schä- digungs- oder Vorteilsabsicht handelt. 2.4. Der Beschuldigte gab an, vom Beschwerdeführer zum Vertragsabschluss ermächtigt worden zu sein und dessen Unterschrift nicht gefälscht bzw. nachgeahmt zu haben. Er habe den Beschwerdeführer im Vorfeld der Ver- tragsabschlüsse gebeten, die Verträge für ihn abzuschliessen, da bei der E. ein Angebot für unter 30-Jährige angeboten worden sei. Der Beschwer- deführer habe gesagt, dass er eine Kopie seines Ausweises mitnehmen und selbst unterschreiben solle (act. 40 f.). Diese Darstellung erscheint in- sofern glaubhaft, als der Beschuldigte – wie sich aus den Verträgen sowie dem Unterschriftenvergleich (UA act. 11-15 und act. 36) ergibt – mit dem ausgeschriebenen Namen "A." anstatt mit der leicht nachahmbaren Unter- schrift des Beschwerdeführers, die ihm aufgrund der ihm zugänglichen Ko- pie der Ausweispapiere bekannt war, unterzeichnet hatte (UA act. 40 und -7- 42). Insofern ist eine Absicht seitens des Beschuldigten, die Unterschrift des Beschwerdeführers zu fälschen, zu verneinen. Der Beschuldigte gab zudem an, der "Verkäufer" habe gewusst, dass nicht der Beschwerdeführer vor ihm stehe, dass er aber die Verträge in dessen Name abschliesse (act. 41). Auch diese Ausführungen erscheinen plausibel. So musste für den "Verkäufer" leicht erkennbar sein, dass mit dem im Jahr […] geborenen Beschuldigten eine […]-jährige und nicht eine unter 30-jährige Person, für welche die Aktion angeboten wurde, vor ihm stand. Zudem durfte er auch nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Beschuldigte zur Vertre- tung des Beschwerdeführers und zum Abschluss von Verträgen in dessen Namen ermächtigt war. Dass der Beschuldigte eine Vollmacht vorgelegt hätte, wird jedenfalls von keiner Seite behauptet. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, es liege eine Täuschung im Rechtsverkehr vor. Ein Schuldspruch des Beschuldigten ist damit unwahrscheinlich und es sind keine weiteren Untersuchungshandlungen erforderlich. Der Beschwer- deführer würde bei einer Einvernahme durch die Beschwerdegegnerin mut- masslich aussagen, er habe den Beschuldigten nicht zu den Vertragsab- schlüssen ermächtigt, was am Resultat nichts zu ändern vermöchte. Dem- gemäss hat die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten zu Recht gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO eingestellt. 3. 3.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.2. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfah- rens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Beru- fungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklä- gerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Der Beschwerdeführer verlangte die Anhandnahme des Strafverfahrens hinsichtlich des Tatbestands der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB. Bei diesem Tatbestand handelt es sich um ein Offizialdelikt, weshalb der Beschuldigte aus der Staatskasse zu entschädigen ist. 3.3. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Nach § 9 Abs. 2bis -8- AnwT beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 und kann in ein- fachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt. Ausgangsgemäss erübrigt sich die Behandlung des Antrags auf amtliche Verteidigung im Falle der Gutheissung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort S. 2). Wie dargelegt, ist die Entschädigung nach dem Stundenaufwand zu be- messen. Da der Verteidiger keine Kostennote eingereicht hat, ist die ange- messene Entschädigung von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ermessensweise festzulegen. Diesbe- züglich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeantwort des Verteidi- gers inklusive Deckblatt, Anträge sowie Schlussformel mit Unterschrift und Beweismittelverzeichnis elf Seiten umfasst. Zu berücksichtigen ist zudem der Aufwand für Aktenstudium und Instruktion. Bei dieser Sachlage er- scheint ein Aufwand von sechs Stunden angemessen. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Ho- norar von Fr. 1'320.00. Zusätzlich sind pauschale Auslagen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3 % des Honorars (Fr. 39.60) sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 % (auf dem Betrag von Fr. 1'359.60) zu berück- sichtigen, womit sich eine Entschädigung von (gerundet) Fr. 1'464.00 er- gibt, die aus der Staatskasse zu bezahlen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 97.00, zusammen Fr. 1'097.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten eine Entschä- digung in Höhe von Fr. 1'464.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] -9- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Gall