Generell können Ersatzmassnahmen zwar einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung der beschuldigten Person vorbeugen, sind aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (Urteile des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.2 und 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4). Vorliegend ist aufgrund der ausgeprägten Fluchtgefahr zu befürchten, dass Ersatzmassnahmen den Beschwerdeführer an der Flucht resp. am Untertauchen nicht hindern würden. Ausreichend wirksame Ersatzmassnahmen sind keine ersichtlich. 9. 9.1. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).