Wie oben (E. 4.3) erwähnt, kommt die JStPO und damit auch Art. 27 JStPO vorliegend nicht zur Anwendung. Der Vollzug der Untersuchungshaft muss(te) entsprechend auch nicht in einer für Jugendliche reservierten Einrichtung oder in einer besonderen Abteilung einer Haftanstalt vollzogen werden, wo die Jugendlichen von erwachsenen Inhaftierten getrennt sind (vgl. dazu Art. 28 Abs. 1 JStPO).