7. Da der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr offensichtlich erfüllt ist und auch der auf den 30. August 2023 geplante Einvernahmetermin verstrichen ist, ist nicht weiter auf die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ebenfalls bejahte Kollusionsgefahr einzugehen. 8. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe es unterlassen, alle möglichen Ersatzmassnahmen eingehend zu prüfen. Beispielsweise hätte es abklären müssen, ob -8- eine Einrichtung für Jugendliche und junge Erwachsene möglich sei (Beschwerde S. 8).