6. Auch hinsichtlich des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr verwies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 4.3 auf die Ausführungen in ihrer Verfügung vom 26. Mai 2023 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Wohnsitz in der Schweiz und er habe auch keine relevanten persönlichen Bindungen zur Schweiz. Ferner drohten ihm aufgrund der vorgeworfenen Delikte (mitunter auch jenen im Kanton St. Gallen) eine Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung, womit er auch über ein Fluchtmotiv verfüge.