5. Die Annahme eines dringenden Tatverdachts rügt der Beschwerdeführer mit der Beschwerde nicht. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat diesbezüglich in E. 4.2 der angefochtenen Verfügung auf seine frühere Verfügung vom 26. Mai 2023 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft (HA.2023.238) sowie die weiteren gleichgelagerten Delikte in der Ostschweiz (vgl. die Übernahme des Verfahrens [wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls sowie Sachbeschädigung] durch das Untersuchungsamt Gossau vom 8. September 2023) verwiesen. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann darauf verwiesen werden.