ff.) überein. Unter diesen Umständen ist es nach der vorläufigen haftrichterlichen Beweiswürdigung – das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen (BGE 143 IV 330 E. 2.1, 137 IV 122 E. 3.2) – nicht willkürlich, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat volljährig war (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt Urteil des Bundesgerichts 1B_425/2021 vom 17. November 2021 E. 4.5 mit Verweis auf das Urteil 1P.792/2005 vom 21. März 2006 E. 3.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_30/2013 vom 3. April 2013 E. 2.3). -7-