Nach einer summarischen Beweiswürdigung ist für die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts der erste Satz als Hauptfazit und damit ein Alter des Beschwerdeführers von 19-23 Jahren massgebend; der letzte Satz des Fazits ist als im Zusammenhang mit dem vom Gutachter auf S. 6 des Gutachtens erwähnten Mindestalterkonzept zu betrachten und nicht entscheidend.