Das Gutachten hält als Fazit Folgendes fest (Haftfakten HA.2023.393 betreffend Haftverlängerung, act. 23): "Die Befunde lassen auf ein durchschnittliches Alter von 19-23 Jahren schliessen, wobei das tatsächliche Alter eher im oberen Bereich dieser Spanne angesiedelt sein dürfte. Die untersuchte Person weist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Mindestalter von 17 Jahren auf. Eine Volljährigkeit kann nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden." Nach einer summarischen Beweiswürdigung ist für die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts der erste Satz als Hauptfazit und damit ein Alter des Beschwerdeführers von 19-23 Jahren massgebend;