Für die Beurteilung der vorliegenden Frage, die nicht die Schuld betrifft, ist der Grundsatz "in dubio pro reo" somit nicht anwendbar. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer selber im Beschwerdeverfahren nicht geltend macht, minderjährig zu sein, sondern sich nur auf das Gutachten des KSA vom 29. Juni 2023 abstützt, kann aufgrund der vorhandenen Beweise nicht auf seine Minderjährigkeit geschlossen werden: