4.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Grundsatz "in dubio pro reo" sei verletzt und Art. 27 JStPO sei (ergänzend zu Art. 221 StPO) anzuwenden, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" bezieht sich als Beweiswürdigungs- und Beweislastregel allein auf die Beurteilung der Schuldfrage durch den Strafrichter. Für Streitfragen, die das Verfahren betreffen, lässt sich daraus nichts ableiten (Urteil des Bundesgerichts 1B_30/2013 vom 3. April 2013 E. 2.2; vgl. dazu auch BGE 144 IV 345 Regeste bzw. E. 2.2.3.2 f.). Für die Beurteilung der vorliegenden Frage, die nicht die Schuld betrifft, ist der Grundsatz "in dubio pro reo" somit nicht anwendbar.