Im Übrigen bliebe es nach Anwendung von Art. 42 Abs. 1 Satz 1 StPO bis zur verbindlichen Bestimmung der Zuständigkeit ohnehin bei den Zuständigkeiten nach dem Erwachsenenstrafverfahren als zuerst mit der Sache befasste Behörden. Somit hat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu Recht über den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg entschieden und sass der Beschwerdeführer nicht ohne gültige Haftverfügung in Untersuchungshaft (vgl. dazu REGULA ECHLE/ERICH KUHN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 42 StPO). -6-