3.2 S. 5). Er beantragte aber die Abweisung des Haftverlängerungsantrages der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg (mangels Zuständigkeit) und seine sofortige Haftentlassung, und nicht die Überweisung des Falles an die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau als zuständige Strafbehörde gemäss Art. 41 Abs. 1 StPO. Auch mit Beschwerde beantragt er solches nicht. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg anficht, ist dies offensichtlich verspätet.