4.2. Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörden zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Zwar nennt Art. 41 Abs. 1 StPO keine Frist; die Unzuständigkeit ist aber unverzüglich geltend zu machen. Dies bedeutet, dass die Partei aktiv zu werden hat, sobald sie zuverlässig erkennen kann, wer das Verfahren führt und welche gerichtsstandsrelevanten Tatsachen vorliegen, welche die Zuständigkeit infrage stellen können (STEPHAN SCHLEGEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art.