deren Art. 1). Für den Fall, dass eine Partei geltend macht, es sei nicht die mit dem Strafverfahren befasste Staatsanwaltschaft, sondern die Jugendanwaltschaft zuständig (oder umgekehrt), enthalten die genannten Gesetze keine explizite Regelung. Es rechtfertigt sich jedoch die Anwendung der Bestimmungen über das Gerichtsstandsverfahren auf diesen Fall (vgl. BGE 145 IV 228, Regeste).