3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verweist in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen darauf, dass aus dem im Gutachten genannten Mindestalter des Beschwerdeführers von 17.4 Jahren nicht der Schluss gezogen werden könne, er sei 17.4 Jahre alt. Dies sei lediglich als unterste Grenze zu verstehen, mit welcher eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit bestehe.