Es könne deswegen sogar die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids in Betracht gezogen werden. Eine Haftverlängerung wäre rechtsstaatlich bedenklich, eine Verletzung des Legalitätsprinzips und eine Missachtung der Zuständigkeitsvorschriften. Der Grundsatz "in dubio pro reo" habe daher zur Anwendung zu gelangen. Da der rechtsstaatlich bedenkliche Zustand weiterhin andauere bzw. der angefochtene Entscheid allenfalls sogar nichtig sei, sei er vorsorglich per sofort aus der Haft zu entlassen.