Selbst wenn man einen solchen bejahen würde, habe es das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau unterlassen, alle möglichen Ersatzmassnahmen zu prüfen. Das Vorgehen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau verschiebe die Frage der Minderjährigkeit ins Hauptverfahren mit dem Risiko des Beschwerdeführers, dass er – wenn das Sachgericht in einigen Monaten zu einem anderen Schluss komme – als Minderjähriger monatelang zu Unrecht in Untersuchungshaft gewesen sei. Dies gestützt auf Haftanträge einer unzuständigen Staatsanwaltschaft. Es könne deswegen sogar die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids in Betracht gezogen werden.