221 StPO anwenden müssen. Für Minderjährige sei Untersuchungshaft nur in Ausnahmefällen und nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten von Ersatzmassnahmen für maximal einen Monat erlaubt. Ein Ausnahmefall, der Untersuchungshaft (weiterhin) rechtfertigen würde, liege nicht vor. Selbst wenn man einen solchen bejahen würde, habe es das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau unterlassen, alle möglichen Ersatzmassnahmen zu prüfen.