2.2. In teilweiser Gutheissung dieses Gesuchs verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 22. August 2023 die Untersuchungshaft um einen Monat bis zum 24. September 2023. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 25. August 2023 (vorab am 22. August 2020 per E-Mail) zugestellte Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 31. August 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit den folgenden Anträgen: " 1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. August 2023 aufzuheben und der Beschuldigte sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen.