Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.259 (HA.2023.393; STA.2023.2147) Art. 291 Entscheid vom 18. September 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Kulm, Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Elias Hörhager, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 22. August 2023 betreffend Verlängerung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A. ein Straf- verfahren wegen mehrfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. 1.2. A. wurde deswegen am 24. Mai 2023 vorläufig festgenommen und auf An- trag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 26. Mai 2023 einst- weilen bis am 24. August 2023 in Untersuchungshaft versetzt. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 16. August 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine Verlängerung der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von drei Monaten. 2.2. In teilweiser Gutheissung dieses Gesuchs verlängerte das Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 22. August 2023 die Untersuchungshaft um einen Monat bis zum 24. September 2023. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 25. August 2023 (vorab am 22. August 2020 per E-Mail) zugestellte Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 31. August 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit den folgenden Anträgen: " 1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Au- gust 2023 aufzuheben und der Beschuldigte sei aus der Untersuchungs- haft zu entlassen. 2. Der Beschuldigte sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Eventualiter seien sämtliche möglichen Ersatzmassnahmen zu prüfen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." -3- 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Ein- gabe vom 5. September 2023 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ersuchte mit Beschwerde- antwort vom 6. September 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kos- tenfolgen und teilte mit Eingabe vom 11. September 2023 mit, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer vom Untersuchungsamt Gossau übernommen worden sei. 3.4. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 12. September 2023 Stel- lung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Mass- nahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Untersu- chungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). -4- 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, die Beweiswürdigung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau sei willkürlich. Im Gutachten des Kantonsspitals Aarau (KSA) vom 29. Juni 2023 werde fest- gehalten, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Min- derjährigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau hätte zum Schluss kommen müssen, dass eine Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen werden könne und daher Art. 27 JStPO ergänzend zu Art. 221 StPO anwenden müssen. Für Minder- jährige sei Untersuchungshaft nur in Ausnahmefällen und nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten von Ersatzmassnahmen für maximal einen Monat erlaubt. Ein Ausnahmefall, der Untersuchungshaft (weiterhin) rechtfertigen würde, liege nicht vor. Selbst wenn man einen solchen bejahen würde, habe es das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau unterlassen, alle möglichen Ersatzmassnahmen zu prüfen. Das Vorgehen des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau verschiebe die Frage der Min- derjährigkeit ins Hauptverfahren mit dem Risiko des Beschwerdeführers, dass er – wenn das Sachgericht in einigen Monaten zu einem anderen Schluss komme – als Minderjähriger monatelang zu Unrecht in Untersu- chungshaft gewesen sei. Dies gestützt auf Haftanträge einer unzuständi- gen Staatsanwaltschaft. Es könne deswegen sogar die Nichtigkeit des an- gefochtenen Entscheids in Betracht gezogen werden. Eine Haftverlänge- rung wäre rechtsstaatlich bedenklich, eine Verletzung des Legalitätsprin- zips und eine Missachtung der Zuständigkeitsvorschriften. Der Grundsatz "in dubio pro reo" habe daher zur Anwendung zu gelangen. Da der rechts- staatlich bedenkliche Zustand weiterhin andauere bzw. der angefochtene Entscheid allenfalls sogar nichtig sei, sei er vorsorglich per sofort aus der Haft zu entlassen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verweist in ihrer Be- schwerdeantwort im Wesentlichen darauf, dass aus dem im Gutachten ge- nannten Mindestalter des Beschwerdeführers von 17.4 Jahren nicht der Schluss gezogen werden könne, er sei 17.4 Jahre alt. Dies sei lediglich als unterste Grenze zu verstehen, mit welcher eine mit an Sicherheit gren- zende Wahrscheinlichkeit bestehe. 4. 4.1. Das Jugendstrafgesetz (JStG) gilt gemäss seinem Art. 3 Abs. 1 für Perso- nen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. Die Verfolgung solcher Straftaten richtet sich nach der Jugendstrafprozessordnung (JStPO bzw. deren Art. 1). Die Verfolgung von durch Erwachsene begangenen Strafta- ten richtet sich demgegenüber nach der Strafprozessordnung (StPO bzw. -5- deren Art. 1). Für den Fall, dass eine Partei geltend macht, es sei nicht die mit dem Strafverfahren befasste Staatsanwaltschaft, sondern die Jugend- anwaltschaft zuständig (oder umgekehrt), enthalten die genannten Ge- setze keine explizite Regelung. Es rechtfertigt sich jedoch die Anwendung der Bestimmungen über das Gerichtsstandsverfahren auf diesen Fall (vgl. BGE 145 IV 228, Regeste). 4.2. Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörden zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Zwar nennt Art. 41 Abs. 1 StPO keine Frist; die Unzuständigkeit ist aber unver- züglich geltend zu machen. Dies bedeutet, dass die Partei aktiv zu werden hat, sobald sie zuverlässig erkennen kann, wer das Verfahren führt und welche gerichtsstandsrelevanten Tatsachen vorliegen, welche die Zustän- digkeit infrage stellen können (STEPHAN SCHLEGEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 41 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_2/2015 vom 19. März 2015 E. 1.1). Gemäss den Haftakten HA.2023.393 betreffend Haftverlängerung, act. 16, wusste der Beschwerdeführer seit dem 17. August 2023, dass er "vermut- lich minderjährig" sei. Bereits mit Stellungnahme vom 18. August 2023 machte er geltend, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht befugt sei, die Verlängerung der Untersuchungshaft zu beantragen (Ziff. 3.2 S. 5). Er beantragte aber die Abweisung des Haftverlängerungs- antrages der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg (mangels Zu- ständigkeit) und seine sofortige Haftentlassung, und nicht die Überweisung des Falles an die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau als zuständige Strafbehörde gemäss Art. 41 Abs. 1 StPO. Auch mit Beschwerde beantragt er solches nicht. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwer- deverfahren die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg anficht, ist dies offensichtlich verspätet. Im Übrigen bliebe es nach Anwendung von Art. 42 Abs. 1 Satz 1 StPO bis zur verbindlichen Bestimmung der Zuständigkeit ohnehin bei den Zustän- digkeiten nach dem Erwachsenenstrafverfahren als zuerst mit der Sache befasste Behörden. Somit hat das Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau zu Recht über den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg entschieden und sass der Beschwerdefüh- rer nicht ohne gültige Haftverfügung in Untersuchungshaft (vgl. dazu REGULA ECHLE/ERICH KUHN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 42 StPO). -6- 4.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Grundsatz "in dubio pro reo" sei verletzt und Art. 27 JStPO sei (ergänzend zu Art. 221 StPO) anzu- wenden, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" bezieht sich als Beweiswürdigungs- und Beweislastregel allein auf die Beurteilung der Schuldfrage durch den Strafrichter. Für Streitfragen, die das Verfahren betreffen, lässt sich daraus nichts ableiten (Urteil des Bun- desgerichts 1B_30/2013 vom 3. April 2013 E. 2.2; vgl. dazu auch BGE 144 IV 345 Regeste bzw. E. 2.2.3.2 f.). Für die Beurteilung der vorlie- genden Frage, die nicht die Schuld betrifft, ist der Grundsatz "in dubio pro reo" somit nicht anwendbar. Abgesehen davon, dass der Beschwerdefüh- rer selber im Beschwerdeverfahren nicht geltend macht, minderjährig zu sein, sondern sich nur auf das Gutachten des KSA vom 29. Juni 2023 ab- stützt, kann aufgrund der vorhandenen Beweise nicht auf seine Minderjäh- rigkeit geschlossen werden: Das Gutachten hält als Fazit Folgendes fest (Haftfakten HA.2023.393 be- treffend Haftverlängerung, act. 23): "Die Befunde lassen auf ein durch- schnittliches Alter von 19-23 Jahren schliessen, wobei das tatsächliche Al- ter eher im oberen Bereich dieser Spanne angesiedelt sein dürfte. Die un- tersuchte Person weist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Mindestalter von 17 Jahren auf. Eine Volljährigkeit kann nicht mit der not- wendigen Sicherheit belegt werden." Nach einer summarischen Beweis- würdigung ist für die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts der erste Satz als Hauptfazit und damit ein Alter des Beschwerdeführers von 19-23 Jahren massgebend; der letzte Satz des Fazits ist als im Zusam- menhang mit dem vom Gutachter auf S. 6 des Gutachtens erwähnten Min- destalterkonzept zu betrachten und nicht entscheidend. Das Gutachten hält zudem fest, dass das vom Beschwerdeführer (im Asylverfahren) selber an- gegebene Lebensalter von 16 Jahren und 5 Monaten (zum Zeitpunkt der Untersuchung am 28. Juni 2023) bzw. das von ihm angegebene Geburts- tagsdatum vom 1. Januar 2007 nicht mit den Ergebnissen der forensischen Altersschätzung zu vereinbaren sei (vgl. dazu act. 19 und 23). Die Schluss- folgerung des Gutachtens stimmt vielmehr mit dem vom Beschwerdeführer im Strafverfahren angegebene Alter bzw. Geburtstagsdatum 29. Juni 2002 (vgl. Haftfakten HA.2023.238 betreffend Haftanordnung, act. 1 ff. bzw. Haftfakten HA.2023.393 betreffend Haftverlängerung, act. 1 ff.) überein. Unter diesen Umständen ist es nach der vorläufigen haftrichterlichen Be- weiswürdigung – das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen (BGE 143 IV 330 E. 2.1, 137 IV 122 E. 3.2) – nicht willkürlich, davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt der Tat volljährig war (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt Urteil des Bundesgerichts 1B_425/2021 vom 17. Novem- ber 2021 E. 4.5 mit Verweis auf das Urteil 1P.792/2005 vom 21. März 2006 E. 3.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_30/2013 vom 3. April 2013 E. 2.3). -7- Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons hat daher zutreffend die Haftvoraussetzungen nach Art. 221 StPO und nicht nach der JStPO bzw. Art. 27 JStPO geprüft. 5. Die Annahme eines dringenden Tatverdachts rügt der Beschwerdeführer mit der Beschwerde nicht. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat diesbezüglich in E. 4.2 der angefochtenen Verfügung auf seine frühere Verfügung vom 26. Mai 2023 betreffend Anordnung von Untersu- chungshaft (HA.2023.238) sowie die weiteren gleichgelagerten Delikte in der Ostschweiz (vgl. die Übernahme des Verfahrens [wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls sowie Sachbeschädigung] durch das Un- tersuchungsamt Gossau vom 8. September 2023) verwiesen. Auch im vor- liegenden Beschwerdeverfahren kann darauf verwiesen werden. 6. Auch hinsichtlich des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr verwies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 4.3 auf die Ausfüh- rungen in ihrer Verfügung vom 26. Mai 2023 betreffend Anordnung von Un- tersuchungshaft. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Wohnsitz in der Schweiz und er habe auch keine relevanten persönlichen Bindungen zur Schweiz. Ferner drohten ihm aufgrund der vorgeworfenen Delikte (mit- unter auch jenen im Kanton St. Gallen) eine Freiheitsstrafe sowie eine Lan- desverweisung, womit er auch über ein Fluchtmotiv verfüge. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde nichts vor zur vom Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau bejahten Fluchtgefahr. Er ver- mag somit auch nicht neue, bis anhin unbekannte Umstände, die geeignet wären, die bisher bejahte Fluchtgefahr in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, zu nennen, weshalb die Ausführungen des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau zur Fluchtgefahr nach wie vor als richtig bzw. aktuell erscheinen. Mit Verweis darauf ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor zu bejahen bzw. ist die Fluchtgefahr ange- sichts der drohenden Strafe als hoch einzustufen. 7. Da der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr offensichtlich erfüllt ist und auch der auf den 30. August 2023 geplante Einvernahmetermin verstrichen ist, ist nicht weiter auf die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ebenfalls bejahte Kollusionsgefahr einzugehen. 8. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe es unterlassen, alle möglichen Ersatzmassnah- men eingehend zu prüfen. Beispielsweise hätte es abklären müssen, ob -8- eine Einrichtung für Jugendliche und junge Erwachsene möglich sei (Be- schwerde S. 8). Wie oben (E. 4.3) erwähnt, kommt die JStPO und damit auch Art. 27 JStPO vorliegend nicht zur Anwendung. Der Vollzug der Untersuchungshaft muss(te) entsprechend auch nicht in einer für Jugendliche reservierten Ein- richtung oder in einer besonderen Abteilung einer Haftanstalt vollzogen werden, wo die Jugendlichen von erwachsenen Inhaftierten getrennt sind (vgl. dazu Art. 28 Abs. 1 JStPO). Generell können Ersatzmassnahmen zwar einer gewissen (niederschwel- ligen) Fluchtneigung der beschuldigten Person vorbeugen, sind aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (Urteile des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.2 und 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4). Vorliegend ist aufgrund der ausgeprägten Fluchtge- fahr zu befürchten, dass Ersatzmassnahmen den Beschwerdeführer an der Flucht resp. am Untertauchen nicht hindern würden. Ausreichend wirksame Ersatzmassnahmen sind keine ersichtlich. 9. 9.1. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 73.00 zusammen Fr. 1'073.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. -9- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli