3.3. Zusammenfassend liegen keine Pflichtverletzungen oder Verhaltensweisen des amtlichen Verteidigers vor, welche einen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigen könnten. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist (aus objektiver Sicht) nicht glaubhaft gemacht. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).