3.2.2. Konkret wirft der Beschwerdeführer dem amtlichen Verteidiger einzig vor, keine Besuchsbewilligung für seine Schwester bewirkt und seinen Arbeitgeber nicht informiert zu haben. Diese Beanstandungen betreffen nicht den Kern der Verteidigungstätigkeit, welche auf die Verhinderung eines Schuldspruchs bzw., falls dies nicht möglich ist, das Erreichen einer möglichst milden Bestrafung gerichtet ist. Sie beschlagen vielmehr die Beeinträchtigungen des Sozial- und Berufslebens des Beschwerdeführers durch die Untersuchungshaft.