3.2. 3.2.1. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers, der amtliche Verteidiger zeige kein Interesse, gehe nicht auf ihn ein und schenke ihm kein Gehör, sind in dieser pauschalen Form objektiv nicht nachvollziehbar und werden vom amtlichen Verteidiger bestritten. Die in der Beschwerdeantwort des amtlichen Verteidigers genannten zahlreichen Besprechungen weisen nicht auf ein mangelndes Engagement hin.