3.1.4. Der amtliche Verteidiger führte in seiner Beschwerdeantwort insbesondere aus, er könne den Vorwurf, dass er dem Beschwerdeführer kein Gehör schenke und keine vernünftige Kommunikation möglich sei, nicht nachvollziehen. Es hätten vor und nach den Einvernahmen vom 15. Mai, 18. Mai und 1. Juni 2023 sowie am 21. Juli 2023 persönliche Besprechungen sowie im Zeitraum zwischen dem 26. Mai und dem 14. September 2023 neun telefonische Besprechungen stattgefunden.