3.1.3. Mit der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer soweit nachvollziehbar vor, er habe kein Vertrauen in den amtlichen Verteidiger, dieser zeige kein Interesse, habe trotz seiner Bitte keine Besuchsbewilligung für seine Schwester erwirkt und habe seinen Arbeitgeber nicht informiert. Mit seiner weiteren Eingabe vom 1. September 2023 führte er aus, der amtliche Verteidiger gehe nicht auf ihn ein und schenke ihm kein Gehör, weshalb keine vernünftige Kommunikation möglich sei.