3.1.2. In der angefochtenen Verfügung führte die Oberstaatsanwaltschaft aus, der Beschwerdeführer habe keine nachvollziehbare Begründung für seinen Wunsch auf einen Wechsel der amtlichen Verteidigung vorgebracht. Aus Sicht der amtlichen Verteidigung bestünden keine objektiven Gründe für eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihr und dem Beschwerdeführer. -5-