6. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und besteht kein Anspruch auf die Ausrichtung einer Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)