Von einer vorgängig durchgeführten formellen Einvernahme waren, wie ausgeführt, keine Erkenntnisse zu erwarten und hätte das Abwarten eines unfalltechnischen Gutachtens die Randdatenermittlung infolge Ablaufs der sechsmonatigen Frist obsolet gemacht, denn nach dem 1. Mai 2021 festgestellte telefonische Kontakte könnten mit dem Unfall erklärt werden. - 12 - 5. Zusammenfassend hat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit der Verfügung vom 26. August 2021 das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.