StPO verlangt nach dem Gesagten (E. 4.1.2.2) zudem nicht, dass in jedem Fall zunächst die üblichen Ermittlungsmethoden, welche weniger eingreifend sind, eingesetzt werden und es ist auch das zeitliche Moment zu berücksichtigen: Die Randdatenerhebung kann nur bis zu 6 Monate rückwirkend verlangt werden (vgl. Art. 273 Abs. 3 StPO). Nachdem der Unfall am 1. Mai 2021 stattgefunden haben soll, bestand für das Gesuch eine gewisse Dringlichkeit. Von einer vorgängig durchgeführten formellen Einvernahme waren, wie ausgeführt, keine Erkenntnisse zu erwarten und hätte das Abwarten eines unfalltechnischen Gutachtens die Randdatenermittlung infolge