273 StPO] in der Praxis keine hohen Anforderungen zu stellen. Als Alternative hätte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Beschlagnahme der Handys verfügen können. Diese ist gegenüber der rückwirkenden Randdatenermittlung mit Blick auf den Eingriff in die Privatsphäre jedoch nicht als mildere Ermittlungsmöglichkeit zu beurteilen und wäre die Auswertung der Handys zeitintensiv gewesen. Art. 269 lit. c StPO verlangt nach dem Gesagten (E. 4.1.2.2) zudem nicht, dass in jedem Fall zunächst die üblichen Ermittlungsmethoden, welche weniger eingreifend sind, eingesetzt werden und es ist auch das zeitliche Moment zu berücksichtigen: