Wohl kann nicht gesagt werden, dass die verlangte Überwachung der einzige Ermittlungsansatz war (act. 5). Für das Vorantreiben der Strafuntersuchung sind die durch die (rückwirkende) Überwachung gewonnenen Erkenntnisse aber von erheblicher Bedeutung. Es liegt auf der Hand, dass die Strafuntersuchung einen entscheidenden Schritt weiterkommt, sollten sich daraus hinsichtlich der Standorte und/oder der Bekanntschaft der Mitbeschuldigten gegenüber den gemachten Aussagen Unstimmigkeiten ergeben. Wie in E. 4.1.2.2 erwähnt, sind an die Subsidiarität [der Randdatenermittlung nach Art. 273 StPO] in der Praxis keine hohen Anforderungen zu stellen.